Exposé WÜ01SV03 M/030 2.OG rechts ID #163 04/24

***AB JUNI 2024 ZU VERMIETEN*** schön geschnittene 2-Raumwohnung mit großzügigem Balkon und Tageslichtbad mit Wanne

  • Objekt-Nr:
    WÜ01SV03 M/030 2.OG rechts ID #163 04/24
  • Immobilienart:
    Wohnung
  • Vermarktungsart:
    Miete
  • Adresse:
    An der Gartenanlage 7
  • 01609 Wülknitz
  • Region:
    Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Art und Umfang der Maklertätigkeit

Die Maklertätigkeit umfasst alle Dienstleistungen, die handelsüblicherweise zur Aufgabe eines Immobilien-, finanz- oder Wohn- und Gewerberaummaklers gehören. Insbesondere auf seine Kosten das Auffinden von Informationen über Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen sowohl auf der Angebotsseite als auch auf der Nachfrageseite durch Werbung und ständige Recherchen, die stets aktuelle und griffbereite Registrierung dieser Informationen zum Zweck der Zusammenführung geeigneter Vertragspartner.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen, ihm alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um seiner Aufzeichnungs- und Informationspflicht nach §§ 10 und 11 MaBV zu genügen. Soweit diese Informationen nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Auftragsbearbeitung weitergegeben werden müssen, verpflichtet sich der Makler zu streng vertraulicher Behandlung.

Alle in den Angeboten des Maklers enthaltenen Angaben basieren auf den ihm erteilten Informationen. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann der Makler unbeschadet der beschriebenen Verpflichtungen jedoch nicht übernehmen. Zu seinem Aufgabengebiet gehört es insbesondere nicht, Erkundigungen über Lebens- und Vermö-gensverhältnisse von ihm nachgewiesener Interessenten oder über sonstige Umstände einzuziehen, die über den Rahmen der allgemein üblichen Informationen hinausgehen.

2. Gewöhnlicher Maklervertrag

Der gewöhnliche Maklervertrag berechtigt den Makler, den Nachweis der Gelegenheit für einen Vertragsabschluss zu erbringen oder einen Vertragsabschluss zu vermitteln. Er bedarf keiner Form. Der Nachweis der Gelegenheiten zum Vertragsabschluss erfordert nicht die Mitwirkung des Maklers bei den Vertragsverhandlungen oder dem Vertragsabschluss. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht für den Makler nicht.
Der gewöhnliche Maklervertrag ist jederzeit formlos kündbar.

3. Alleinauftrag

Der Alleinauftrag muss als solcher gekennzeichnet sein; er bedarf regelmäßiger Schriftform.

Der Alleinauftrag verpflichtet den Makler,

a) auf eigene Kosten tätig zu werden und durch Werbung fachgerecht, nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlusschancen den Auftrag zu erarbeiten,

b) den Auftraggeber der Angebots- und/oder der Nachfrageseite über die Durchsetzbarkeit seiner Vorstellungen von dem angestrebten Geschäft auf Grund seiner Fachkunde und Marktkenntnis nach bestem Wissen und Gewissen aufzuklären,

c) auf Wunsch des Auftraggebers mit Maklern aus anderen geografischen Gebieten im Rahmen von Gemeinschaftsgeschäften ohne Mehrbelastung des Auftraggebers bei der Auftragserledigung zusammenzuarbeiten.





Der Auftraggeber ist demgegenüber verpflichtet,

a) während der vorgesehenen Laufzeit keinen weiteren Makler zu beauftragen und jegliche Maklertätigkeit Dritter in Bezug auf das Auftragsobjekt zu untersagen,

b) alle direkten Interessenten an den Makler zum Zwecke der Vermittlung zu verweisen.

Der Alleinauftrag ist während seiner Laufzeit nicht kündbar, anschließend jeweils unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Sollte ein Alleinauftrag ausnahmsweise nicht für einen begrenzten Zeitraum erteilt sein, so kann er nach Ablauf von fünf Monaten von beiden Seiten unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss in jedem Fall mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.

Der Makler ist beim Alleinauftrag berechtigt, an dem Vertragsobjekt ein Maklerschild an-zubringen und auch in anderer Weise öffentlich für das Objekt zu werben, es sei denn, dies würde vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Ausführung des Alleinauftrages

a) Der Makler wird nicht für den anderen Vertragsteil tätig, es sei denn, dies würde für den Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. In gleicher Weise ist es dem Makler gestattet, den Auftrag in Zusammenarbeit mit anderen Maklern zu bearbeiten, sofern damit keine Mehrbelastung für den Auftraggeber verbunden ist.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich zu verständigen, wenn:

- die Angebotsbedingungen sich ändern oder
- der Auftrag gegenstandslos wird.

c) Ist dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er ihm dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.

5. Vergütung

die Provision beträgt

1. Für den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Grundstücke aller Art (bebaute und unbebaute), Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, Dauerwohnrechten

Kaufpreis Provision Informationen
1000,00€ 100,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
2000,00€ 150,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
3000,00€ 200,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
4000,00€ 250,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
5000,00€ 300,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
6000,00€ 350,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.
7000,00€ 400,00€, zzgl. Aufwendungen lt. Maklervertrag Pkt. 6. und 7.

7001,00€-500.000€ 5,00% des Kaufpreises
500.001€-600.000€ 4,50% des Kaufpreises
600.001€-700.000€ 4,00% des Kaufpreises
700.001€-800.000€ 3,80% des Kaufpreises
800.001€-900.000€ 3,50% des Kaufpreises
900.001€-1.000.000€ 3,20% des Kaufpreises
1.000.001€-1.500.000€ 2,30% des Kaufpreises
1.500.001€-2.000.000€ 1,80% des Kaufpreises

Die Provision bei höher liegenden Preisen ist frei verhandelbar.






2. Bei Tausch von Grundbesitz von jedem Tauschobjekt 5%

3. Für den Nachweis oder die Vermittlung von zur Zwangsversteigerung
gelangenden Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten 5%
(zu errechnen aus den Aufwendungen des Erstehers einschließlich bestehen
bleibender Rechte)


4. Für den Nachweis oder die Vermittlung von Erbbauverträgen der
während der Vertragsdauer zu zahlenden Erbpachtsumme zuzüglich
5 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises für etwa vorhandene Gebäude und
sonstiges Zubehör (gem. Ziff. 1) 1 %

5. Für den Nachweis oder die Vermittlung der Zusicherung eines An- und 1,5 %
Vorkaufsrechtes

6. Bei dem Nachweis oder die Vermittlung von Geschäfts-, Unternehmens-
oder Beteiligungsverkäufen bis 5000,00 € 10% von dem 5000,00 € übersteigenden Betrag 5 %

7. Die Gebühr für den Nachweis oder die Vermittlung von Miet- und
Pachtverhältnissen 1 Monatsmiete/Pacht ohne Nebenkosten und
sonstige Aufwendungen und Belastungen

Die Angaben verstehen sich zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.


In allen Fällen werden ortsüblichen Vergütungen gemäß § 653 II BGB in Rechnung gestellt. Der Provisionsanspruch entsteht regelmäßig, sobald aufgrund des vom Makler erbrachten Nachweises oder seiner Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, dem Makler unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von ihm angebotenes Objekt ein Vertrag zustand gekommen ist.

Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird. Außerdem hat der Makler Anspruch auf Provision, wenn soweit im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vortrag Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen.

Der Provisionsanspruch für ein nachgewiesenes Objekt entsteht auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung.

Der Anspruch für Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird.

Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungs-grund gesetzt hat, um Schadenersatz verpflichtet.

Sonstige Aufgaben, die dem Makler übertragen werden, so etwa die Durchführung einer Erbteilung, die Bearbeitung von Behördenangelegenheiten oder die Aufschließung von Grundstücken sind nicht Gegenstand des Nachweis- oder Vermittlungsauftrages. Sie sind regelmäßig nach Dienstvertragsgrundsätzen gesondert zu honorieren.

6. Sorgfaltspflicht des Auftraggebers
Die Angebote des Maklers und seine Mitteilungen sind nur für den Adressaten selbst
bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die er im Erfolgsfall hätte leisten müssen.

7. Gerichtsstand

Riesa